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AGB

Allgemeine Mietbedingungen

A: Mietvertrag, Mieter und berechtigte Fahrer

1. Der Mietvertrag kommt durch schriftliche Unterzeichnung oder durch verbindliche

Onlinebuchung, die vom Vermieter per E-Mail bestätigt werden muss, zustande.

2. Für Mietverträge besteht kein Widerrufsrecht.

3. Mieter können eine oder mehrere Personen sein, die im Mietvertrag ausdrücklich als

Mieter bezeichnet werden müssen. Darüber hinaus kann im Mietvertrag vereinbart

werden, dass der Mieter berechtigt ist, den Mietwagen an eine namentlich aufgeführte

Person als berechtigten Lenker zu überlassen. Sofern der Mieter nach dem Mietvertrag

berechtigt ist, den Mietwagen an einen von ihm zu bestimmenden Lenker zu überlassen,

hat er die Auswahl des Lenkers sorgfältig zu treffen und insbesondere darauf zu achten,

dass der Lenker im Besitz der für den jeweiligen Mietwagen erforderlichen Fahrerlaubnis

ist und auch die sonstigen nach der Fahrerlaubnis erteilten Auflagen einhält.

Vorbehaltlich der genannten Regelung ist der Mieter nicht berechtigt, den Mietwagen

entgeltlich oder leihweise an eine dritte Person zu überlassen, auch nicht zur

kurzfristigen Nutzung. Ein Verstoß führt zum Wegfall des gesamten

Versicherungsschutzes.

B: Allgemeines

1. Der Mieter muss bei Übergabe des Fahrzeugs eine im Inland gültige Fahrerlaubnis, ein

gültiges und vom Vermieter akzeptiertes Zahlungsmittel sowie einen Personalausweis

oder Reisepass mit Adressnachweis vorlegen. Kann der Mieter bei Übergabe des

Fahrzeugs diese Dokumente nicht vorlegen, wird der Vermieter vom Mietvertrag

zurücktreten. Entstandene Schäden müssen dem Vermieter ersetzt werden.

2. Das Fahrzeug wird in ordnungsgemäßem, mängelfreiem und funktionsfähigem

Zustand und mit vollem Tank übergeben und vom Mieter vollgetankt abgegeben. Etwaige

Beschädigungen oder Abweichungen werden im Übergabeprotokoll festgehalten.

Kraftstoffkosten während der Vertragsdauer gehen zu Lasten des Mieters. Wird das

Fahrzeug nicht vollgetankt zurückgestellt, wird der Vermieter die Betankung durch

eigene Mitarbeiter durchführen und dem Mieter dafür Kosten in Höhe von 2,45 EUR /

Liter fehlenden Kraftstoffs in Rechnung stellen.

3. Unabhängig von ausdrücklich schriftlichen Vereinbarungen stellen alle Angaben des

Mieters über die für den Mietvertrag wesentlichen Umstände einen wesentlichenBestandteil dieses Vertrages dar. Insbesondere erklärt der Mieter, dass er zur Zahlung

des vereinbarten Mietpreises fähig ist.

4. Mit Rücksicht auf den beiden Vertragsteilen bekannten außergewöhnlichen Risiken

der Vermietung eines Kraftfahrzeuges verpflichtet sich der Mieter, ohne jegliche Alkohol-

und/oder Drogenbeeinflussung zu fahren.

5. Es ist untersagt, das Fahrzeug für sportliche Zwecke und Wettkämpfe jeder Art zu

benutzen.

6. Unsere Fahrzeuge sind mit einem GPS-Ortungssystem ausgestattet.

7. Das Fahrzeug darf nur in absperrbaren Garagen abgestellt werden. Eine

Pflichtverletzung stellt ein grob fahrlässiges Verhalten dar, was eine Haftung für

Vandalismusschäden für den Mieter zur Folge hat.

8. Der Mieter erklärt, dass er sämtliche von ihm abgegebenen Erklärungen,

insbesondere hinsichtlich der Übernahme seiner Verpflichtungen, auch in Vollmacht für

den bzw. die berechtigten Lenker des Mietwagens abgibt, so dass sämtliche Erklärungen

auch für und gegen den bzw. die berechtigten Lenker wirken.

9. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietwagen während der Mietzeit mit der Sorgfalt

eines ordentlichen Kraftfahrers zu überprüfen und zu führen. Zur Überprüfungspflicht

gehört insbesondere die ständige Überwachung der Verkehrssicherheit, des Ölstandes,

des Reifendrucks, die Einbehaltung der im Kraftfahrzeugschein aufgeführten Daten, wie

z. B. zulässige Personenzahl bei Führung des Kraftfahrzeuges und Belastungsfähigkeit

sowie die Sicherung des Fahrzeuges gegen Diebstahl und Einbruch.

10. Das Ausschalten der Traktionskontrolle sowie Launch-Control-Starts sind

strengstens untersagt. Ein Verstoß führt zum Wegfall jeglichen Versicherungsschutzes.

Sogenannte Race- / F1- / Launchcontrol-Starts sind untersagt. Zuwiderhandlung/-en

wird/werden mit einer Vertragsstrafe von 2.000,00 € pro ausgeführtem Race- / F1- /

Launchcontrol-Start geahndet. Die Fahrzeugsoftware speichert diese Daten und wird

dementsprechend regelmäßig ausgelesen und ausgewertet. Der Kunde ist ausdrücklich

mit einer derartigen Vertragsstrafe einverstanden.

C: Rückgabe des Fahrzeugs und Zahlungsbedingungen

1. Der Mietvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Setzt der Mieter den

Gebrauch des Fahrzeugs nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, so gilt das

Mietverhältnis nicht als verlängert. § 545 BGB findet keine Anwendung.

2. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug zum Ablauf der Mietzeit dem Vermieter in

vertragsgemäßem Zustand am vereinbarten Ort und zur vereinbarten Rückgabezeitzurückzugeben. Bei übermäßiger Verschmutzung des Fahrzeugs, die eine

Sonderreinigung des Fahrzeugs erfordert, oder wenn das Fahrzeug mit

Geruchsbeeinträchtigung zurückgegeben wird, leistet der Mieter dem Vermieter

Schadensersatz.

3. Eine beabsichtigte Verlängerung der vereinbarten Mietdauer durch den Mieter ist dem

Vermieter rechtzeitig vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer mitzuteilen und vom

Vermieter genehmigen zu lassen. Bei Versagung ist der Mietwagen pünktlich zum

vereinbarten Rückgabetermin zurückzugeben. Auch bei lediglich mündlich vereinbarter

Verlängerung des Mietvertrages bleiben sämtliche Vereinbarungen des ursprünglichen

Mietvertrages wirksam. Wird eine Verlängerung des Mietvertrages nicht vorgenommen

(gleich aus welchen Gründen), verliert der Mieter sämtliche Rechte aus dem

Mietvertrag, insbesondere den vom Vermieter zugesagten Versicherungsschutz und die

Haftungsreduzierung des Mieters. Ungeachtet dessen ist der Mieter verpflichtet, für die

Dauer der ungenehmigten Überschreitung der Mietdauer den jeweiligen Mietpreis nach

Preisliste zu zahlen, mit Ausnahme der gesonderten Kosten für vertragliche

Haftungsbeschränkung. Der Nachweis eines weitergehenden Schadens bleibt dem

Vermieter vorbehalten.

4. Der Mietpreis und Versicherungsschutz ergeben sich aus der jeweils gültigen

Preisliste des Vermieters. Der Mietpreis zzgl. Kaution ist im Voraus zu entrichten. Dies

gilt auch bei vereinbarter Verlängerung der Mietdauer.

5. Bei Beendigung des Mietvertrages ist das Mietfahrzeug dem Vermieter am

vereinbarten Ort, innerhalb der Geschäftszeit zurückzugeben, vorbehaltlich etwaiger im

Mietvertrag getroffener Sondervereinbarungen.

6. Der Mieter ist nicht zur Aufrechnung bzw. Geltendmachung eines

Zurückhaltungsrechtes gegenüber dem Mietpreisanspruch des Vermieters berechtigt,

es sei denn, die aufzurechnende Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig

festgestellt.

7. Wird mit Kreditkarte bezahlt, ist der Vermieter berechtigt, auch eventuell aufgetretene

Schäden bzw. die Schadenselbstbeteiligungen über die Kreditkarte abzurechnen.

D. Schäden am Mietwagen

1. Technische Schäden: Treten am Mietwagen Betriebsstörungen oder sonstige

technische Störungen auf, hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu unterrichten.

Die Beseitigung der Schäden darf nur mit ausdrücklich erteilter Genehmigung des

Vermieters in einer Fachwerkstatt des vermieteten Mietwagenfabrikats vorgenommen

werden. Die Genehmigung des Vermieters ist entbehrlich, wenn dem Mieter vorDurchführung der Reparatur von der Fachwerkstatt verbindlich zugesagt wird, dass die

Reparaturkosten nicht mehr als 100,00 EUR betragen. Der Vermieter erstattet die dem

Mieter nach den vorangegangenen Bestimmungen erwachsenen effektiven Kosten für

die Beseitigung der Schäden gegen Vorlage der vom Mieter verauslagten und quittierten

Originalrechnung, wenn der Mieter nachweist, dass Schäden und Betriebsstörungen

nicht von ihm verschuldet wurden bzw. die Verkehrsunsicherheit des Fahrzeuges

gegeben war.

2. Schäden durch Unfall: Ein Unfallschaden im Sinne dieser Bestimmungen ist jedes

Ereignis im öffentlichen und privaten Straßenverkehr, das mit dessen Gefahren im

ursächlichen Zusammenhang steht und einen Sachschaden am Mietwagen zur Folge

hat, ob an dem Unfall ein anderer Verkehrsteilnehmer beteiligt ist oder nicht. Der Mieter

hat bei einer wie auch immer gearteten Unfallbeteiligung:

a) sofort die Polizei zu verständigen und an der Unfallstelle zu verbleiben, bis zum

Eintreffen der benachrichtigten Polizei.

b) Namen und Anschriften aller beteiligten Personen, Kennzeichen der beteiligten

Fahrzeuge und Versicherungen der Beteiligten, sowie Namen und Anschriften aller

Zeugen festzuhalten und

c) einen vollständigen Schadenbericht (Schilderung des Unfallortes einschließlich

Skizze, der Unfallzeit sowie des Unfallherganges) nach Rückgabe des Fahrzeugs in der

Mietstation zu erstellen und dem zuständigen Mitarbeiter des Vermieters zu übergeben.

E: Haftung des Mieters

1. Unbeschränkte Haftung des Mieters bei Überlassung an nichtberechtigte Lenker.

Überlässt der Mieter den Mietwagen an eine im Mietvertrag nicht aufgeführte dritte

Person, so haften der Mieter und der Dritte im Falle einer Beschädigung des Mietwagens

als Gesamtschuldner unbeschränkt.

2. Vertraglich vereinbarte Haftungsbeschränkung des Mieters und berechtigten Lenkers.

Durch den Abschluss einer gesonderten Vereinbarung kann die Selbstbeteiligung für

Schäden durch den Mieter und den berechtigten Lenker beschränkt werden. Eine solche

vertragliche Haftungsreduzierung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung.

In diesem Fall haften der Mieter und der berechtigte Lenker für Schäden, bis zu einem

Betrag in Höhe des vereinbarten Selbstbehalts pro Schadensfall. Die Haftung des

Mieters/Fahrers für Verkehrsverstöße und Straftaten kann nicht ausgeschlossen werden.

3. Der Mieter und der Lenker haften unbeschränkt für während der Mietzeit von Ihnen

begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und

Ordnungsvorschriften. Der Mieter und der Lenker stellen die Vermieterin von sämtlichenBuß-und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder

sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße von der Vermieterin erheben.

4. Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die aufgrund von Bedienungsfehlern

oder Überbeanspruchung während der Mietzeit zurückzuführen sind.

5. Unbeschränkte Haftung des Mieters und berechtigten Lenkers trotz vertraglicher

Haftungsbeschränkungen bei Unfällen, Diebstahl, Vandalismus etc. Die

Haftungsreduzierung nach Buchstabe E. gilt nicht für vom Mieter/Fahrer vorsätzlich

verursachte Schäden. Im Falle einer grob fahrlässigen Schadensherbeiführung ist der

Vermieter berechtigt, den Mieter/Fahrer in einem der Schwere des Verschuldens

entsprechenden Verhältnis an den entstandenen Schäden zu beteiligen. Darüber hinaus

gilt die Haftungsreduzierung nicht für Unfallschäden, die der Mieter oder der berechtigte

Fahrer während einer Fahrt unter Alkohol- oder Drogeneinfluss oder durch ein

verbotenes Autorennen oder durch eine unsachgemäße Fahrzeugnutzung verursacht

hat.

6. Umfang des zu leistenden Schadenersatzes: Die Schadenersatzpflicht des Mieters

erstreckt sich auf die Reparaturkosten zzgl. einer eventuellen Wertminderung oder bei

einem Totalschaden des Fahrzeuges auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges

abzgl. des Restwertes. Weiter haftet der Mieter – soweit angefallen – für

Abschleppkosten, Bergung und Rückführung, Sachverständigengebühren und etwaige

weitere dem Vermieter entstehende Kosten und Mietausfall in Höhe von 60 % der

Tagessätze der jeweils gültigen Preisliste.

7. Bei Überlassung des Fahrzeuges an Dritte – einschließlich der unter Buchstabe A

bezeichneten weiteren Fahrer – haftet der Mieter für die Einhaltung der Bestimmungen

dieses Mietvertrages und das Verhalten des/der Dritten wie für eigenes Verhalten.

8. Bei nicht vertragsgemäßer Nutzung des Fahrzeuges entfällt sämtlicher

Versicherungsschutz.

F: Haftung des Vermieters

Schadensersatzansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter aus dem Mietvertrag,

es sei denn der Anspruch hat eine Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder einer

wesentlichen Vertragspflicht zum Inhalt, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden

beruht auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Vermieters oder auf einer

vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines gesetzlichen Vertreters

oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Diese Regelung gilt auch für Schäden aus der

Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen. Der Mieter entbindet denVermieter ausdrücklich von jeglicher Haftung für Schäden oder Verluste an bzw. von

Gegenständen, die mit dem Fahrzeug befördert oder in diesem zurückgelassen wurden.

G: Außerordentliche Kündigung

Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag außerordentlich fristlos aus wichtigem

Grund zu kündigen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere: mangelnde Pflege des

Fahrzeuges, unsachgemäßer und unrechtmäßiger Gebrauch, vorsätzliche Beschädigung

des Mietfahrzeuges, der Versuch entstandene Schäden schuldhaft zu verschweigen

oder zu verbergen, Nutzung des Fahrzeuges bei der Begehung oder zur Begehung

vorsätzlicher Straftaten, unerlaubte Weitervermietung des Fahrzeugs.

H: Stornobedingungen

1. Im Falle einer Stornierung wird eine Stornogebühr fällig. Die Höhe der Stornogebühr

richtet sich nach dem Zeitpunkt des Rücktritts:

- bis 8 Wochen vor Mietbeginn: kostenfrei

- ab Beginn der 8. Woche bis zum Beginn der 4. Woche vor Mietbeginn: 40% des

Mietpreises

- ab Beginn der 4. Woche bis zum Beginn der 2. Woche vor Mietbeginn: 60% des

Mietpreises

- unter 2 Wochen bis 72 Stunden vor Mietbeginn: 85% des Mietpreises

- 72 Stunden vor Mietbeginn oder Nichtabholung des Mietfahrzeuges: 95% des

Mietpreises

2. Als Mietpreis gilt der Gesamtmietpreis inkl. aller Gebühren und Extras.

3. Der Abzug ersparter Aufwendungen ist bei den Regelungen gemäß Absatz 1

berücksichtigt. Dem Mieter steht der Nachweis frei, dass dem Vermieter die genannten

Ansprüche nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe entstanden sind.

4. Sollte der Mieter nicht zum vereinbarten Abholzeitpunkt erscheinen, wird der

Vermieter die Reservierung zwei Stunden lang aufrechterhalten. Danach ist das

Fahrzeug wieder für andere Kunden freigegeben. Dem Mieter wird in diesem Fall der

Gesamtmietpreis in Rechnung gestellt. Dem Mieter steht der Nachweis frei, dass dem

Vermieter kein oder ein geringerer Schaden durch die Nichtabholung entstanden ist.

I: Einholen von Informationen bei Auskunfteien

Der Mieter stimmt zu, dass der Vermieter Auskünfte über ihn von der SCHUFA erhält.

J: Schlussbestimmungen

Es gilt deutsches Recht. Eine evtl. Nichtigkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages

oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen beeinflusst die Rechtswirksamkeit des

übrigen Vertragsinhaltes bzw. der übrigen Geschäftsbedingungen nicht. Ist der Mieter

Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches oder hat er keinen allgemeinen

Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland, so ist für alle Streitigkeiten im

Zusammenhang mit diesem Mietvertrag Erfüllungsort und Gerichtsstand Hamburg.

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