AGB
Allgemeine Mietbedingungen
A: Mietvertrag, Mieter und berechtigte Fahrer
1. Der Mietvertrag kommt durch schriftliche Unterzeichnung oder durch verbindliche
Onlinebuchung, die vom Vermieter per E-Mail bestätigt werden muss, zustande.
2. Für Mietverträge besteht kein Widerrufsrecht.
3. Mieter können eine oder mehrere Personen sein, die im Mietvertrag ausdrücklich als
Mieter bezeichnet werden müssen. Darüber hinaus kann im Mietvertrag vereinbart
werden, dass der Mieter berechtigt ist, den Mietwagen an eine namentlich aufgeführte
Person als berechtigten Lenker zu überlassen. Sofern der Mieter nach dem Mietvertrag
berechtigt ist, den Mietwagen an einen von ihm zu bestimmenden Lenker zu überlassen,
hat er die Auswahl des Lenkers sorgfältig zu treffen und insbesondere darauf zu achten,
dass der Lenker im Besitz der für den jeweiligen Mietwagen erforderlichen Fahrerlaubnis
ist und auch die sonstigen nach der Fahrerlaubnis erteilten Auflagen einhält.
Vorbehaltlich der genannten Regelung ist der Mieter nicht berechtigt, den Mietwagen
entgeltlich oder leihweise an eine dritte Person zu überlassen, auch nicht zur
kurzfristigen Nutzung. Ein Verstoß führt zum Wegfall des gesamten
Versicherungsschutzes.
B: Allgemeines
1. Der Mieter muss bei Übergabe des Fahrzeugs eine im Inland gültige Fahrerlaubnis, ein
gültiges und vom Vermieter akzeptiertes Zahlungsmittel sowie einen Personalausweis
oder Reisepass mit Adressnachweis vorlegen. Kann der Mieter bei Übergabe des
Fahrzeugs diese Dokumente nicht vorlegen, wird der Vermieter vom Mietvertrag
zurücktreten. Entstandene Schäden müssen dem Vermieter ersetzt werden.
2. Das Fahrzeug wird in ordnungsgemäßem, mängelfreiem und funktionsfähigem
Zustand und mit vollem Tank übergeben und vom Mieter vollgetankt abgegeben. Etwaige
Beschädigungen oder Abweichungen werden im Übergabeprotokoll festgehalten.
Kraftstoffkosten während der Vertragsdauer gehen zu Lasten des Mieters. Wird das
Fahrzeug nicht vollgetankt zurückgestellt, wird der Vermieter die Betankung durch
eigene Mitarbeiter durchführen und dem Mieter dafür Kosten in Höhe von 2,45 EUR /
Liter fehlenden Kraftstoffs in Rechnung stellen.
3. Unabhängig von ausdrücklich schriftlichen Vereinbarungen stellen alle Angaben des
Mieters über die für den Mietvertrag wesentlichen Umstände einen wesentlichenBestandteil dieses Vertrages dar. Insbesondere erklärt der Mieter, dass er zur Zahlung
des vereinbarten Mietpreises fähig ist.
4. Mit Rücksicht auf den beiden Vertragsteilen bekannten außergewöhnlichen Risiken
der Vermietung eines Kraftfahrzeuges verpflichtet sich der Mieter, ohne jegliche Alkohol-
und/oder Drogenbeeinflussung zu fahren.
5. Es ist untersagt, das Fahrzeug für sportliche Zwecke und Wettkämpfe jeder Art zu
benutzen.
6. Unsere Fahrzeuge sind mit einem GPS-Ortungssystem ausgestattet.
7. Das Fahrzeug darf nur in absperrbaren Garagen abgestellt werden. Eine
Pflichtverletzung stellt ein grob fahrlässiges Verhalten dar, was eine Haftung für
Vandalismusschäden für den Mieter zur Folge hat.
8. Der Mieter erklärt, dass er sämtliche von ihm abgegebenen Erklärungen,
insbesondere hinsichtlich der Übernahme seiner Verpflichtungen, auch in Vollmacht für
den bzw. die berechtigten Lenker des Mietwagens abgibt, so dass sämtliche Erklärungen
auch für und gegen den bzw. die berechtigten Lenker wirken.
9. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietwagen während der Mietzeit mit der Sorgfalt
eines ordentlichen Kraftfahrers zu überprüfen und zu führen. Zur Überprüfungspflicht
gehört insbesondere die ständige Überwachung der Verkehrssicherheit, des Ölstandes,
des Reifendrucks, die Einbehaltung der im Kraftfahrzeugschein aufgeführten Daten, wie
z. B. zulässige Personenzahl bei Führung des Kraftfahrzeuges und Belastungsfähigkeit
sowie die Sicherung des Fahrzeuges gegen Diebstahl und Einbruch.
10. Das Ausschalten der Traktionskontrolle sowie Launch-Control-Starts sind
strengstens untersagt. Ein Verstoß führt zum Wegfall jeglichen Versicherungsschutzes.
Sogenannte Race- / F1- / Launchcontrol-Starts sind untersagt. Zuwiderhandlung/-en
wird/werden mit einer Vertragsstrafe von 2.000,00 € pro ausgeführtem Race- / F1- /
Launchcontrol-Start geahndet. Die Fahrzeugsoftware speichert diese Daten und wird
dementsprechend regelmäßig ausgelesen und ausgewertet. Der Kunde ist ausdrücklich
mit einer derartigen Vertragsstrafe einverstanden.
C: Rückgabe des Fahrzeugs und Zahlungsbedingungen
1. Der Mietvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Setzt der Mieter den
Gebrauch des Fahrzeugs nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, so gilt das
Mietverhältnis nicht als verlängert. § 545 BGB findet keine Anwendung.
2. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug zum Ablauf der Mietzeit dem Vermieter in
vertragsgemäßem Zustand am vereinbarten Ort und zur vereinbarten Rückgabezeitzurückzugeben. Bei übermäßiger Verschmutzung des Fahrzeugs, die eine
Sonderreinigung des Fahrzeugs erfordert, oder wenn das Fahrzeug mit
Geruchsbeeinträchtigung zurückgegeben wird, leistet der Mieter dem Vermieter
Schadensersatz.
3. Eine beabsichtigte Verlängerung der vereinbarten Mietdauer durch den Mieter ist dem
Vermieter rechtzeitig vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer mitzuteilen und vom
Vermieter genehmigen zu lassen. Bei Versagung ist der Mietwagen pünktlich zum
vereinbarten Rückgabetermin zurückzugeben. Auch bei lediglich mündlich vereinbarter
Verlängerung des Mietvertrages bleiben sämtliche Vereinbarungen des ursprünglichen
Mietvertrages wirksam. Wird eine Verlängerung des Mietvertrages nicht vorgenommen
(gleich aus welchen Gründen), verliert der Mieter sämtliche Rechte aus dem
Mietvertrag, insbesondere den vom Vermieter zugesagten Versicherungsschutz und die
Haftungsreduzierung des Mieters. Ungeachtet dessen ist der Mieter verpflichtet, für die
Dauer der ungenehmigten Überschreitung der Mietdauer den jeweiligen Mietpreis nach
Preisliste zu zahlen, mit Ausnahme der gesonderten Kosten für vertragliche
Haftungsbeschränkung. Der Nachweis eines weitergehenden Schadens bleibt dem
Vermieter vorbehalten.
4. Der Mietpreis und Versicherungsschutz ergeben sich aus der jeweils gültigen
Preisliste des Vermieters. Der Mietpreis zzgl. Kaution ist im Voraus zu entrichten. Dies
gilt auch bei vereinbarter Verlängerung der Mietdauer.
5. Bei Beendigung des Mietvertrages ist das Mietfahrzeug dem Vermieter am
vereinbarten Ort, innerhalb der Geschäftszeit zurückzugeben, vorbehaltlich etwaiger im
Mietvertrag getroffener Sondervereinbarungen.
6. Der Mieter ist nicht zur Aufrechnung bzw. Geltendmachung eines
Zurückhaltungsrechtes gegenüber dem Mietpreisanspruch des Vermieters berechtigt,
es sei denn, die aufzurechnende Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt.
7. Wird mit Kreditkarte bezahlt, ist der Vermieter berechtigt, auch eventuell aufgetretene
Schäden bzw. die Schadenselbstbeteiligungen über die Kreditkarte abzurechnen.
D. Schäden am Mietwagen
1. Technische Schäden: Treten am Mietwagen Betriebsstörungen oder sonstige
technische Störungen auf, hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu unterrichten.
Die Beseitigung der Schäden darf nur mit ausdrücklich erteilter Genehmigung des
Vermieters in einer Fachwerkstatt des vermieteten Mietwagenfabrikats vorgenommen
werden. Die Genehmigung des Vermieters ist entbehrlich, wenn dem Mieter vorDurchführung der Reparatur von der Fachwerkstatt verbindlich zugesagt wird, dass die
Reparaturkosten nicht mehr als 100,00 EUR betragen. Der Vermieter erstattet die dem
Mieter nach den vorangegangenen Bestimmungen erwachsenen effektiven Kosten für
die Beseitigung der Schäden gegen Vorlage der vom Mieter verauslagten und quittierten
Originalrechnung, wenn der Mieter nachweist, dass Schäden und Betriebsstörungen
nicht von ihm verschuldet wurden bzw. die Verkehrsunsicherheit des Fahrzeuges
gegeben war.
2. Schäden durch Unfall: Ein Unfallschaden im Sinne dieser Bestimmungen ist jedes
Ereignis im öffentlichen und privaten Straßenverkehr, das mit dessen Gefahren im
ursächlichen Zusammenhang steht und einen Sachschaden am Mietwagen zur Folge
hat, ob an dem Unfall ein anderer Verkehrsteilnehmer beteiligt ist oder nicht. Der Mieter
hat bei einer wie auch immer gearteten Unfallbeteiligung:
a) sofort die Polizei zu verständigen und an der Unfallstelle zu verbleiben, bis zum
Eintreffen der benachrichtigten Polizei.
b) Namen und Anschriften aller beteiligten Personen, Kennzeichen der beteiligten
Fahrzeuge und Versicherungen der Beteiligten, sowie Namen und Anschriften aller
Zeugen festzuhalten und
c) einen vollständigen Schadenbericht (Schilderung des Unfallortes einschließlich
Skizze, der Unfallzeit sowie des Unfallherganges) nach Rückgabe des Fahrzeugs in der
Mietstation zu erstellen und dem zuständigen Mitarbeiter des Vermieters zu übergeben.
E: Haftung des Mieters
1. Unbeschränkte Haftung des Mieters bei Überlassung an nichtberechtigte Lenker.
Überlässt der Mieter den Mietwagen an eine im Mietvertrag nicht aufgeführte dritte
Person, so haften der Mieter und der Dritte im Falle einer Beschädigung des Mietwagens
als Gesamtschuldner unbeschränkt.
2. Vertraglich vereinbarte Haftungsbeschränkung des Mieters und berechtigten Lenkers.
Durch den Abschluss einer gesonderten Vereinbarung kann die Selbstbeteiligung für
Schäden durch den Mieter und den berechtigten Lenker beschränkt werden. Eine solche
vertragliche Haftungsreduzierung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung.
In diesem Fall haften der Mieter und der berechtigte Lenker für Schäden, bis zu einem
Betrag in Höhe des vereinbarten Selbstbehalts pro Schadensfall. Die Haftung des
Mieters/Fahrers für Verkehrsverstöße und Straftaten kann nicht ausgeschlossen werden.
3. Der Mieter und der Lenker haften unbeschränkt für während der Mietzeit von Ihnen
begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und
Ordnungsvorschriften. Der Mieter und der Lenker stellen die Vermieterin von sämtlichenBuß-und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder
sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße von der Vermieterin erheben.
4. Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die aufgrund von Bedienungsfehlern
oder Überbeanspruchung während der Mietzeit zurückzuführen sind.
5. Unbeschränkte Haftung des Mieters und berechtigten Lenkers trotz vertraglicher
Haftungsbeschränkungen bei Unfällen, Diebstahl, Vandalismus etc. Die
Haftungsreduzierung nach Buchstabe E. gilt nicht für vom Mieter/Fahrer vorsätzlich
verursachte Schäden. Im Falle einer grob fahrlässigen Schadensherbeiführung ist der
Vermieter berechtigt, den Mieter/Fahrer in einem der Schwere des Verschuldens
entsprechenden Verhältnis an den entstandenen Schäden zu beteiligen. Darüber hinaus
gilt die Haftungsreduzierung nicht für Unfallschäden, die der Mieter oder der berechtigte
Fahrer während einer Fahrt unter Alkohol- oder Drogeneinfluss oder durch ein
verbotenes Autorennen oder durch eine unsachgemäße Fahrzeugnutzung verursacht
hat.
6. Umfang des zu leistenden Schadenersatzes: Die Schadenersatzpflicht des Mieters
erstreckt sich auf die Reparaturkosten zzgl. einer eventuellen Wertminderung oder bei
einem Totalschaden des Fahrzeuges auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges
abzgl. des Restwertes. Weiter haftet der Mieter – soweit angefallen – für
Abschleppkosten, Bergung und Rückführung, Sachverständigengebühren und etwaige
weitere dem Vermieter entstehende Kosten und Mietausfall in Höhe von 60 % der
Tagessätze der jeweils gültigen Preisliste.
7. Bei Überlassung des Fahrzeuges an Dritte – einschließlich der unter Buchstabe A
bezeichneten weiteren Fahrer – haftet der Mieter für die Einhaltung der Bestimmungen
dieses Mietvertrages und das Verhalten des/der Dritten wie für eigenes Verhalten.
8. Bei nicht vertragsgemäßer Nutzung des Fahrzeuges entfällt sämtlicher
Versicherungsschutz.
F: Haftung des Vermieters
Schadensersatzansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter aus dem Mietvertrag,
es sei denn der Anspruch hat eine Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder einer
wesentlichen Vertragspflicht zum Inhalt, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden
beruht auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Vermieters oder auf einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines gesetzlichen Vertreters
oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Diese Regelung gilt auch für Schäden aus der
Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen. Der Mieter entbindet denVermieter ausdrücklich von jeglicher Haftung für Schäden oder Verluste an bzw. von
Gegenständen, die mit dem Fahrzeug befördert oder in diesem zurückgelassen wurden.
G: Außerordentliche Kündigung
Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag außerordentlich fristlos aus wichtigem
Grund zu kündigen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere: mangelnde Pflege des
Fahrzeuges, unsachgemäßer und unrechtmäßiger Gebrauch, vorsätzliche Beschädigung
des Mietfahrzeuges, der Versuch entstandene Schäden schuldhaft zu verschweigen
oder zu verbergen, Nutzung des Fahrzeuges bei der Begehung oder zur Begehung
vorsätzlicher Straftaten, unerlaubte Weitervermietung des Fahrzeugs.
H: Stornobedingungen
1. Im Falle einer Stornierung wird eine Stornogebühr fällig. Die Höhe der Stornogebühr
richtet sich nach dem Zeitpunkt des Rücktritts:
- bis 8 Wochen vor Mietbeginn: kostenfrei
- ab Beginn der 8. Woche bis zum Beginn der 4. Woche vor Mietbeginn: 40% des
Mietpreises
- ab Beginn der 4. Woche bis zum Beginn der 2. Woche vor Mietbeginn: 60% des
Mietpreises
- unter 2 Wochen bis 72 Stunden vor Mietbeginn: 85% des Mietpreises
- 72 Stunden vor Mietbeginn oder Nichtabholung des Mietfahrzeuges: 95% des
Mietpreises
2. Als Mietpreis gilt der Gesamtmietpreis inkl. aller Gebühren und Extras.
3. Der Abzug ersparter Aufwendungen ist bei den Regelungen gemäß Absatz 1
berücksichtigt. Dem Mieter steht der Nachweis frei, dass dem Vermieter die genannten
Ansprüche nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe entstanden sind.
4. Sollte der Mieter nicht zum vereinbarten Abholzeitpunkt erscheinen, wird der
Vermieter die Reservierung zwei Stunden lang aufrechterhalten. Danach ist das
Fahrzeug wieder für andere Kunden freigegeben. Dem Mieter wird in diesem Fall der
Gesamtmietpreis in Rechnung gestellt. Dem Mieter steht der Nachweis frei, dass dem
Vermieter kein oder ein geringerer Schaden durch die Nichtabholung entstanden ist.
I: Einholen von Informationen bei Auskunfteien
Der Mieter stimmt zu, dass der Vermieter Auskünfte über ihn von der SCHUFA erhält.
J: Schlussbestimmungen
Es gilt deutsches Recht. Eine evtl. Nichtigkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages
oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen beeinflusst die Rechtswirksamkeit des
übrigen Vertragsinhaltes bzw. der übrigen Geschäftsbedingungen nicht. Ist der Mieter
Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches oder hat er keinen allgemeinen
Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland, so ist für alle Streitigkeiten im
Zusammenhang mit diesem Mietvertrag Erfüllungsort und Gerichtsstand Hamburg.